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Philosophische Fakultät

ERC-Honorierung

Die Philosophische Fakultät unterstützt Anträge für einen an der Fakultät angesiedelten ERC Grant. Bitte beachten Sie dazu die folgenden Bedingungen:

  1. Antragstellerinnen und Antragsteller für ERC Grants, die die zweite Stufe des Verfahrens erreicht haben und sich verpflichten, im Fall einer Ablehnung nach der zweiten Stufe das ERC-Gesuch noch einmal einzureichen, erhalten auf Antrag an das Dekanat einmalig eine Honorierung in der Höhe von insgesamt 72 000 Franken (gültig ab den ERC-Calls 2025). Die Mittel können flexibel eingesetzt werden. In der Regel werden sie auf ein, zwei oder drei Jahre verteilt. Wenn die Mittel für die Salary Coverage der Antragstellerinnen und Antragsteller oder für Personal im Projekt eingesetzt werden soll, dann ist auf Anfrage auch eine Verteilung der Honorierung über die Gesamtlaufzeit des bewilligten Projekts möglich.
  2. Der Antrag kann nur bewilligt werden, wenn der ERC Grant während der gesamten Laufzeit an der UZH angesiedelt wird.
  3. Die bereits bestehende Möglichkeit, Seed Money für die erste Antragstellung zu beantragen, bleibt davon unberührt.
  4. Forscherinnen und Forscher, die mit dem Antritt ihrer Anstellung an der UZH bereits einen ERC Starting Grant mitbringen, erhalten – alternativ zu der unter Punkt 1 genannten Honorierung – einen Lohnbeitrag in der Höhe von insgesamt 20 Prozent der Lohnsumme, wobei die Hälfte des Beitrags (10 Prozent) vom betreffenden Institut oder Seminar geleistet wird. Dies gilt, sofern der Lohn mit dem Grant nicht entsprechend abgedeckt werden kann.
  5. Unter bestimmten Voraussetzungen haben Forscherinnen und Forscher der PhF, die aufgrund ihres Erfolgs in der ersten Evaluationsphase die ERC-Honorierung der Fakultät erhalten haben, deren Projektantrag auf der zweiten Stufe jedoch abgelehnt wurde, bei einer Wiedereingabe des Antrags die Option auf eine weitere ERC-Honorierung durch die Fakultät. Diese Option besteht nur dann, wenn der Grant beim zweiten Versuch erfolgreich mit der UZH als Host eingeworben wird, wenn der Grant über die gesamte Laufzeit an der UZH angesiedelt wird und wenn die Forscherin oder der Forscher die Mittel für die «Salary Coverage» benötigt.

  6. Die genannten Bestimmungen gelten analog auch für die sog. "Ersatzmassnahmen", die der  Schweizerische Nationalfonds für die Dauer der Nicht-Assoziierung der Schweiz in Horizon Europe Forschenden angeboten hat, die geplant hatten, sich mit einer Schweizer Forschungsinstitution als Host um einen ERC Grant zu bewerben. Bitte beachten Sie, dass der SNSF Starting Grant ab der Ausschreibung 2025 NICHT mehr Teil der "Ersatzmassnahmen" ist, sondern neu die oberste Stufe der SNF-Karriereförderung darstellt (früher: Eccellenza, PRIMA, SNF-Förderprofessur). Daher kann ab der Ausschreibung 2025 für das SNSF Starting Grant kein Anspruch auf ERC-Honorierung mehr geltend gemacht werden.

Es gilt der übliche Budgetvorbehalt.

Ansprechperson im Dekanat

Astrid Habenstein, Dr.
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