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Antragsberechtigt für Zuschüsse an Forschungsreisen sind grundsätzlich:
der Philosophischen Fakultät.
Von der Antragsberechtigung ausgenommen sind Personen mit den folgenden Anstellungen:
Immatrikulierte Doktorierende der Philosophischen Fakultät können Zuschüsse für Forschungsreisen bei der Graduiertenschule beantragen.
Die Zuschüsse können für Forschungsreisen mit unterschiedlichem Zweck beantragt werden:
2024 kann ein Zuschuss von maximal 1500 Franken pro Person beantragt werden. Bis zur Erreichung der Maximalsumme können mehrere Anträge gestellt werden. Ein Anspruch auf Gewährung der Zuschüsse besteht nicht. Beträge unter 100 Franken werden nicht ausbezahlt. Im Übrigen gilt der Budgetvorbehalt.
Beantragt werden können Zuschüsse an:
Der Zuschuss wird in Form eines zweckgebundenen Stipendiums gewährt. Über den Antrag wird daher auf der Grundlage eines Budgetplans und unter Berücksichtigung des maximal möglichen jährlichen Antragsbetrags entschieden. Entsprechend ist ein Antrag auch vor der Buchung und Zahlung einer Reise möglich. Eine Abrechnung nach erfolgter Reise entfällt, doch sind die Antragstellenden verpflichtet, für den Fall allfälliger Rückfragen die für die gewährten Zuschüsse relevanten Spesenbelege bis sechs Monate nach der Reise aufzubewahren.
Geringfügige Abweichungen vom Budgetplan sind zulässig. Kann die Forschungsreise nicht angetreten werden, muss das Dekanat (rechnungswesen@phil.uzh.ch) unverzüglich informiert und das Stipendium vollumfänglich zurückgezahlt werden.
Die vollständigen Anträge können frühestens drei Monate vor der Reise und müssen bis spätestens einen Monat nach der Reise an rechnungswesen@phil.uzh.ch gesendet werden. Bitte beachten Sie folgende Einschränkungen während der Zeit des Jahreswechsels:
Für den vollständigen Antrag fügen Sie bitte folgende Unterlagen zu einem integralen PDF-Dokument (maximal 50 MB) zusammen:
Unvollständige oder verspätet eingereichte Anträge werden unbearbeitet zurückgewiesen.
Die Auszahlung des Zuschusses an Forschungsreisen erfolgt in der Regel innert zwei Monaten nach Eingang des Antrags. Die Finanzabteilung erstattet den Betrag auf Ihr Bank- oder Postkonto (IBAN). Das Dekanat führt keine Korrespondenz über die Auszahlung.
Die Reiseversicherung ist Sache der Anstragstellenden. Bitte informieren Sie sich auf der Webseite UZH für Mitarbeitende über einen allfälligen Versicherungsschutz durch die UZH.
Mitarbeitende der UZH benötigen bei einer Abwesenheit von mehr als fünf Arbeitstagen eine verfügte Abordnung. Bei Fragen und Anliegen zur Abordnung wenden Sie sich bitte an die personalverantwortliche Person Ihres Instituts oder Seminars.