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Forschungsreise

Antragsberechtigung und Zweck 

Doktorierende, die an der Philosophischen Fakultät immatrikuliert sind, können einen Zuschuss zu den Kosten verschiedener Arten von Forschungsreisen beantragen. Dazu zählen: 

  • Kongresse, Tagungen, Symposien, Workshops 
  • Summer / Winter Schools 
  • Forschungsaufenthalte 
  • Archiv- / Bibliotheksrecherchen 
  • Feldstudien, Ausgrabungen 

Es werden Reisen unterstützt, die für die wissenschaftliche Qualifikation von zentraler Bedeutung sind. 

Umfang und Art 

Pro Person und Kalenderjahr kann ein Zuschuss von maximal 1.500 Franken beantragt werden. Dabei sind mehrere Anträge bis zur Erreichung dieser Summe möglich. Beantragt werden können Zuschüsse für: 

  • Reisekosten 

  • Übernachtungskosten 

  • Teilnahmegebühren für wissenschaftliche Veranstaltungen und Rahmenprogramme 

  • Nutzungsgebühren für Archive, Museen und Bibliotheken 

Bei Flugreisen wird eine Lenkungsabgabe  auf flugbedingte Kohlendioxid-Emissionen fällig, die bei der Auszahlung vom Zuschussbeitrag abgezogen wird. Ein Anspruch auf die Gewährung von Zuschüssen besteht nicht. Beträge unter 50 Franken werden nicht ausbezahlt. Darüber hinaus gilt der Budgetvorbehalt. 

Antragstellung

Zuschüsse können frühestens drei Monate vor der Reise und bis spätestens einen Monat nach der Reise beantragt werden. Die Bewerbung erfolgt über das Online Antragstool

Während des Jahreswechsels gelten folgende Einschränkungen: 

  • Anträge für Reisen im November und Dezember müssen bis zum 1. Dezember eingereicht werden. 
  • Anträge für Reisen im Januar, Februar und März können ab dem 1. Januar eingereicht werden. 

Über einen Antrag wird innerhalb von zwei Monaten auf der Grundlage des individuellen Budgetplans sowie unter Berücksichtigung der jährlichen Maximalsumme und der Zustimmung der Hauptbetreuungsperson entschieden. Fehlerhafte Anträge werden unter Angabe der Gründe zur Überarbeitung zurückgewiesen.

Auszahlung 

Die Graduiertenschule führt keine Korrespondenz über die Auszahlung. Diese erfolgt in der Regel innerhalb von zwei Monaten nach Bewilligung des Antrags. Kann die Reise nicht angetreten werden, muss die Graduiertenschule unverzüglich informiert und der Zuschuss vollumfänglich zurückgezahlt werden. Geringfügige Abweichungen vom Budgetplan sind zulässig.

Versicherung und Abordnung 

Die Reiseversicherung ist Sache der Doktorierenden. Informationen über einen möglichen Versicherungsschutz durch die UZH sind hier nachzulesen. Doktorierende mit einer Anstellung an der UZH benötigen bei einer Abwesenheit von mehr als fünf Arbeitstagen eine verfügte Abordnung. Bei Fragen und Anliegen hierzu ist die personalverantwortliche Person am Institut oder Seminar zuständig.