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Sie können Einsprachen gemäss den folgenden Informationen innerhalb der Einsprachefrist an die Philosophische Fakultät richten.
Einsprachen reichen Sie in Deutsch und digital (PDF-Dokument als Mailanhang) von ihrer UZH-E-Mail aus innert der 30-tägigen Einsprachefrist bei den Student Services der PhF (studium@phil.uzh.ch) ein. Die Einsprachefrist beginnt ab der verbindlichen Zustellung der Verfügung in Ihren UZH-E-Mail-Account. Ihre Einsprache muss die folgenden Anforderungen erfüllen:
Die Rechtsstelle bestätigt den Eingang der Einsprache. Reichen Sie die Einsprache nicht fristgerecht ein oder entspricht diese nicht den Anforderungen (siehe oben), können wir nicht darauf eintreten.
Sofern die Einsprache den Anforderungen entspricht, klären wir die Sachlage mit den beteiligten Stellen ab. Danach trifft die Studiendekanin oder der Studiendekan einen Einspracheentscheid.
Das Verfahren führen wir schriftlich. Den Einspracheentscheid stellen wir Ihnen postalisch per Einschreiben zu.
In der Regel müssen Sie mit einer Verfahrensdauer (Zeitpunkt des Eingangs der begründeten Einsprache bis zum Einspracheentscheid) von zwei bis vier Monaten rechnen.
Elektronisch bereitgestellte Anordnungen und Entscheide (u.a. Leistungsnachweise und NTA-Verfügungen) gelten am siebten Tag, nachdem sie in der digitalen Infrastruktur (Studierendenportal) abrufbar sind, als verbindlich zugestellt und empfangen, wobei der Eingangstag nicht mitgezählt wird.
Die Bewertungen der Leistungsnachweise können Sie bereits vor dem Versand der Leistungsausweise im Studierendenportal einsehen. Nach Abschluss eines Semesters werden die bestandenen und nicht bestandenen Module in einem verbindlichen Leistungsausweis dokumentiert. Diesen können Sie für das Herbstsemester Ende Februar (Kalenderwoche 8) bzw. für das Frühjahrssemester Ende September (Kalenderwoche 38) im Studierendenportal herunterladen. Vorgängig erhalten Sie via Ihrer UZH-E-Mail eine Mitteilung über die Zustellung.
Der Leistungsweis unterliegt bezüglich der im letzten Semester neu ausgewiesenen Leistungen der Einsprache an die Studiendekanin oder den Studiendekan.
Für eine Prüfungseinsicht wenden Sie sich an das zuständige Institut bzw. Seminar.
Wenn Sie einen offensichtlichen Fehler (sog. Kanzleifehler) wie beispielsweise Übertragungsfehler oder falsch zusammengezählte Punkte vermuten, wenden Sie sich bitte vor dem Versand des Leistungsausweises an das zuständige Institut bzw. Seminar. Nach dem Versand des Leistungsausweises wenden Sie sich bitte an die Student Services der PhF.
Gegen den Einspracheentscheid der Studiendekanin oder des Studiendekans können Sie Rekurs bei der Rekurskommission der Zürcher Hochschulen erheben. Bitte beachten sie die Rechtsmittelbelehrung im Einspracheentscheid. Weitere Informationen zum Rekursverfahren finden Sie auf der Webseite des Kantons Zürich.
Die Student Services beantworten allgemeine Fragen zum Einspracheverfahren oder zur Modulbuchung .
DieStudienberatung klärt Anfragen im Zusammenhang mit der Fortsetzung des Studiums oder zur Prüfungseinsicht.
Die Rechtsstelle der PhF erteilt keine Auskünfte, auch nicht zum Einspracheverfahren. Sie gibt einzig schriftliche Informationen zum Stand des Verfahrens.
Einspracheverfahren: Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich
Rekurs: § 46.2 Universitätsgesetz
Entscheidzustellung: § 8.3 Verordnung über die Zulassung zum Studium an der Universität Zürich
Leistungsausweis: § 32 Rahmenverordnung über den Bachelor- und den Masterstudiengang an der Philosophischen Fakultät der Universität Zürich
Rechtsschutz: § 56 Rahmenverordnung über den Bachelor- und den Masterstudiengang an der Philosophischen Fakultät der Universität Zürich