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Die Promotionsberechtigung ist das Recht, ein Doktorat grundsätzlich bis zur Verleihung des Doktorgrads zu begleiten. Dies umfasst die Betreuung, Begutachtung und Bewertung der Dissertation sowie die Abnahme von Promotionsprüfungen. Es wird unterschieden zwischen fakultätsinterner und -externer Promotionsberechtigung (PromVO 2019, § 8-10).
Die Betreuungsberechtigung ist das Recht, ein Doktorat bis zur Einleitung des Promotionsverfahrens zu begleiten. Die Begutachtung und Bewertung der Dissertation sowie die Abnahme von Promotionsprüfungen ist nicht möglich.
Status |
Promotionsberechtigung |
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Im Amt | Ja, als Haupt- und Ko-Betreuungsperson |
Emeritiert | Ja, als Haupt- und Ko-Betreuungsperson, sofern das Dissertationsprojekt vor der Emeritierung übernommen wurde und innert fünf Jahren nach der Emeritierung abschliessbar ist. Gesuch an die Graduiertenschule nötig (Formular (PDF, 1 MB)). |
Nach Wechsel an andere Universität | Nein (siehe externe Promotionsberechtigung: Hauptbetreuung nicht mehr möglich, auch nicht für begonnene Projekte). |
Zu den Professorinnen und Professoren zählen die ordentlichen und ausserordentlichen Professorinnen und Professoren, die Assistenzprofessorinnen und -professoren mit oder ohne Tenure Track, die Förderungsprofessorinnen und -professoren sowie die folgenden assoziierten Professorinnen und Professoren:
Status |
Promotionsberechtigung |
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Aktiv | Ja, als Haupt- und Ko-Betreuungsperson. Zwingend gemeinsam mit einer Person aus Gruppe 1 |
Nach Rückgabe der Venia Legendi | Nein |
Nach Vollendung des 65. Lebensjahrs | Ja, als Haupt- und Ko-Betreuungsperson, sofern das Dissertationsprojekt vor Altersrücktritt übernommen wurde und innert fünf Jahren nach Altersrücktritt abschliessbar ist. Gesuch an die Graduiertenschule nötig (Formular (PDF, 1 MB)). |
Liste der Titularprofessorinnen und Titularprofessoren sowie der Privatdozierenden
Status |
Interne Promotionsberechtigung |
Externe Promotionsberechtigung |
Während Gastprofessur | Nein | Ja, sofern promotionsberechtigt an einer universitären Hochschule |
Nach Gastprofessur | Nein | Ja, sofern promotionsberechtigt an einer universitären Hochschule |
Status |
Promotionsberechtigung |
Auf Doktoratsstufe promotionsberechtigt an einer universitären Hochschule | Ja, als Ko-Betreuungsperson |
Promovierte Dozierende von Schweizer Fachhochschulen (FH) oder Pädagogischen Hochschulen (PH) mit Anstellung an einer FH / PH | Ja, als Ko-Betreuungsperson, im Rahmen eines von Swissuniversities initiierten Kooperativen Doktorats (TP 2), wenn insgesamt ein ausreichender wissenschaftlicher Leistungsausweis vorliegt. Gesuch an die Graduiertenschule nötig (Formular (PDF, 920 KB)). |
Status | Betreuungsberechtigung |
Postdoktorierende, Oberassistierende und promovierte wissenschaftliche Mitarbeitende (einschliesslich Lecturers) der Philosophischen Fakultät | Ja, als Ko-Betreuungsperson für die Dauer der Anstellung an der PhF. Es müssen zudem bereits mindestens zwei promotionsberechtigte Personen in der Kommission sein. |
Promovierte Dozierende von Schweizer Fachhochschulen (FH) oder Pädagogischen Hochschulen (PH) mit einer Anstellung an einer FH / PH | Ja, als Ko-Betreuungsperson, wenn insgesamt ein ausreichender wissenschaftlicher Leistungsausweis vorliegt. Gesuch an die Graduiertenschule nötig (Formular (PDF, 920 KB)). |