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Forschungsunterstützung

Doktorierende können bei der Graduiertenschule Fördermittel für folgende forschungsbezogene Aktivitäten und Anschaffungen beantragen:

1'000 CHF pro Jahr/Person für

  • Sprachkurse

  • Fachliteratur und Fernleihdienste

  • Datenmanagement-Software und Lizenzen

2'000 CHF pro Jahr/Person für

  • Lektorat
  • Übersetzungsdienstleistungen 

 

Allgemeine Bedingungen 

  • Antragsberechtigt sind immatrikulierte Doktorierende der Philosophischen Fakultät (auch während der Beurlaubung in der Publikationsphase). 

  • Beträge unter 100 Franken werden nicht ausbezahlt. Es können jedoch mehrere Anträge bis zur Erreichung der Maximalsumme gesammelt werden und in einem Antrag eingereicht werden. Es wird empfohlen, Anträge laufend einzureichen, da der Budgetvorbehalt gilt. 

  • Es besteht kein Anspruch auf Gewährung der Zuschüsse. 

  • Es besteht Budgetvorbehalt.

  • Nur fristgerecht eingereichte Anträge können bewilligt und ausbezahlt werden.

Formulare
Für den Antrag fügen Sie bitte das Antragsformular mit den einzureichenden Belegen zu einer einzigen, maximal 50 MB grossen PDF-Datei zusammen und senden Sie sie als Anhang per E-Mail an rechnungswesen@phil.uzh.ch. Informationen zu den Belegen finden Sie weiter unten.

Formular Antrag Forschungsunterstützung (DOCX, 151 KB) 

Formular Antrag Copy Editing u. Übersetzung (DOCX, 150 KB)

Fristen
Ende der Antragsphase 2025 ist der 1. Dezember.
Aus buchhalterischen Gründen werden nur Zuschüsse für im laufenden Jahr entstandene Kosten gewährt. Achtung: Für Kurse oder Dienstleistungen im Dezember, für die bis zum 30. November keine verbindliche Buchungsbestätigung oder Quittung vorliegt, können keine Anträge eingereicht werden. Verspätete oder unvollständige Anträge werden nicht bearbeitet. Die Graduiertenschule führt keine Korrespondenz über die Auszahlung, die in der Regel innert zwei Monaten nach Eingang des Antrags auf Ihr Konto erfolgt. Bitte beachten Sie jeweils auch die besonderen Bedingungen (siehe unten).

Data Management

Doktorierenden können für den Erwerb oder die gebührenpflichtige Nutzung von Software oder Lizenzen, die der Sammlung, der Auswertung und / oder dem Management empirischer Daten dienen, einen Zuschuss beantragen. Der Erwerb oder die Leihe von Hardware wird nicht bezuschusst. Grundsätzlich gilt: Data Management-bezogene Kosten sollten in der Regel durch das Institut oder Seminar, bzw. das Projekt oder den Lehrstuhl übernommen werden. Ist dies nicht möglich und ist die Nutzung oder der Kauf der Software, bzw. der Lizenz für das eigene Dissertationsprojekt notwendig, kann ein Antrag bei der Graduiertenschule eingereicht werden. 

Einzureichende Unterlagen Data Management

  • AntragsformularFormular Antrag Forschungsunterstützung (DOCX, 151 KB) 
  • Begründung: Im Antrag ist darzulegen,  weshalb die Software oder die Lizenz nicht durch eine andere Stelle, z.B. das Institut oder den Lehrstuhl, übernommen werden kann, und weshalb der Erwerb, bzw. die Nutzung der betreffenden Software oder Lizenz für die Weiterentwicklung des eigenen Doktoratsprojekts unabdingbar ist. 

  • Belege: Dem Antrag ist eine Quittung beizufügen, die den Erwerb, bzw. die Nutzung der Software oder der Lizenz ausweist. Bezieht sich der Antrag auf mehrere Software-Elemente oder Lizenzen, müssen alle einzeln auf der Quittung, bzw. den Quittungen aufgeführt sein.  

  • Bestätigung der Hauptbetreuungsperson.

Sprachkurse

Es werden in der Regel nur Zuschüsse für Sprachkurse am Sprachenzentrum UZH / ETH gewährt.  In Ausnahmefällen können auch Zuschüsse für Kurse an anderen Institutionen beantragt werden, etwa wenn am Sprachenzentrum keine Kurse in der betreffenden Sprache oder auf dem entsprechenden Niveau verfügbar sind.  

Einzureichende Unterlagen Sprachkurse

  • Formular Sprachkurse: Formular Antrag Forschungsunterstützung (DOCX, 151 KB) 

  • Begründung: Im Antrag ist darzulegen, weshalb der Sprachkurs für die Weiterentwicklung des eigenen Doktoratsprojekts zentral ist. Falls es sich um einen Sprachkurs ausserhalb des Sprachenzentrums UZH / ETH handelt, muss ferner erläutert werden, warum das angestrebte Lernziel nur durch den betreffenden externen Kurs zu erreichen ist.  

  • Belege: Dem Antrag ist eine Quittung oder Buchungsbestätigung beizufügen, welche die Bezahlung des Kurses, bzw. die verbindliche Buchung ausweist. 

Fachliteratur und Fernleihgebühren

Als Fachliteratur gelten wissenschaftliche Literatur oder Quellen, die in physischer oder digitaler Form erworben werden müssen. 
Als Fernleihe gilt ein gebührenpflichtiger bibliothekarischer Service, bei dem Bücher oder andere Medien aus einer UZH-fremden Bibliothek oder einem Archiv bestellt werden. 

Einzureichende Unterlagen Fachliteratur und Fernleihgebühren

  • Antragsformula Fachliteratur und Fernleigebühren Formular Antrag Forschungsunterstützung (DOCX, 151 KB) 
  • Begründung: Im Antrag ist darzulegen, weshalb das zubeschaffende Material zwingend durch einen Kauf, bzw. eine Fernleihe behändigt werden muss, und weshalb der Erwerb der Fachliteratur, bzw. die Fernleihe für die Weiterentwicklung des eigenen Doktoratsprojekts unabdingbar ist. 
  • Belege: Dem Antrag ist eine Quittung beizufügen, die den Erwerb der Fachliteratur, bzw. die Inanspruchnahme des Fernleih-Service belegt. Bezieht sich der Antrag auf mehrere Medien oder Bestellungen, müssen alle einzeln auf der Quittung, bzw. den Quittungen aufgeführt sein.   

Copy Editing und Übersetzungen

Antragstellung: Frühestens drei Monate vor der Dienstleistung bis spätestens einen Monat nach der Dienstleistung.

Doktorierende können Zuschüsse an die Kosten von «Copy Editing» (Lektorat) und Übersetzung von Texten beantragen, die nicht in der Muttersprache verfasst und für die wissenschaftliche Qualifikation von zentraler Bedeutung sind.

Einzureichende Unterlagen Copy Editing und Übersetzungen

  1. Formular Antrag Copy Editing u. Übersetzung (DOCX, 150 KB)
  2. Offerte/Belege des Copy Editings/Übersetzung mit Angabe einer UID für die Schweiz und die EU oder einer TIN für die USA durch den/die Dienstleister.
    Die UID, TIN oder äquivalente Steuernummern belegen, dass der/die Dienstleister:in die gesetzlich vorgeschriebenen Steuern und Abgaben entrichten kann.