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Doktorierende können bei der Graduiertenschule einen Zuschuss für einen Forschungsaufenthalt im Ausland einwerben. Jeder der acht Fachausschüsse der Graduiertenschule kann pro Semester 5000 CHF vergeben.
Bezuschusst werden Reise- und Unterhaltskosten. Folgende Aktivitäten werden unterstützt: Forschungsaufenthalte an Universitäten oder anderen Forschungsinstitutionen, Feldstudien, o.ä. Es werden Aufenthalte ab zwei Wochen Dauer gefördert, die für das Dissertationsprojekt von zentraler Bedeutung sind. Die Mittel werden in Form eines Stipendiums mit einem Pauschalbetrag im Voraus überwiesen.
Alle an der PhF im Doktorat immatrikulierten Doktorierenden (inkl. Beurlaubung in Publikationsphase).
Bitte füllen Sie das Antragsformular aus und fügen Sie es mit dem Einladungsschreiben der Gastinstitution ODER bei Feldforschung mit einem Unterstützungsschreiben der Hauptbetreuungsperson zu einem einzigen PDF zusammen. Dieses schicken Sie per E-Mail an graduiertenschule@phil.uzh.ch .
1. Februar 2025 für Reisen mit Abreise im Jahr 2025. Die Fachausschüsse entscheiden bis Anfang März 2025 über die Vergabe. Die Auszahlung erfolgt Anfang April 2025.
Jeder Fachausschuss entscheidet über die Anträge aus seinem Fach bzw. seinen Fächern. Die Mittel werden kompetitiv vergeben. Es gilt der Budgetvorbehalt.
Spätestens einen Monat nach Abschluss der Reise ist ein kurzer Bericht mit einem Foto/Bild zusammen mit einer Übersicht der Ausgaben und den entsprechenden Belegen bei der bzw. dem zuständigen Doktoratskoordinator:in einzureichen. Bericht und Foto werden im Schaufenster der GS-Webseite veröffentlicht.
Reiseversicherung ist Sache der Doktorierenden. Über einen allfälligen Versicherungsschutz durch die UZH informieren Sie sich bitte hier.
Muss die Reise vorzeitig abgebrochen werden, wird die Graduiertenschule umgehend schriftlich informiert. Die bereits ausbezahlte Pauschale für die Unterhaltskosten muss pro rata temporis zurückerstattet werden. Kann die Reise nicht angetreten werden, wird die Graduiertenschule ebenfalls umgehend schriftlich informiert und es muss der gesamte zugesprochene Betrag zurückerstattet werden.